Lot Number: Lowest
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Auction Details
Bid Increments
PriceBid Increment
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Buyer's Premium
- 32%
Terms & Conditions
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
1. Mit der persönlichen oder schriftlichen Teilnahme an der Auktion oder Teilnahme via Telekommunikation werden die nachstehenden Bedingungen anerkannt, die sinngemäß auch für den freihändigen Nachverkauf gelten.
2. Die Versteigerung erfolgt freiwillig im Namen und für Rechnung der Auftraggeber mit Ausnahme der Eigenware, die durch keine in Klammern gesetzten Ziffern gekennzeichnet ist. Mit den Ziffern in der Klammer wird der Besitzer bzw. Auftraggeber kenntlich gemacht.
Zieht der Auftraggeber den Auftrag ganz oder teilweise zurück, so hat er 10% des Schätzwertes zzgl. 19% Mehrwertsteuer sowie die entstandenen Kosten bis zum Zeitpunkt der Abholung an den Versteigerer zu zahlen. Dem Einlieferer ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
3. Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, stellen jedoch keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB dar.
Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion und während der Ausbietung besichtigt und geprüft werden. Sie werden so versteigert, wie sie zur Zeit des Zuschlages beschaffen sind. Für Mängel jeglicher Art, soweit sie nicht ohne weiteres erkennbar sind, wird keine Haftung übernommen. Alle Angaben des Versteigerers oder seiner Angestellten über Bezeichnungen, Zuschreibungen, Maße, Gewicht, Vollständigkeit usw. erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne jegliche Gewähr und zwar auch dann, wenn diese Angaben im Katalog enthalten sind. Im Zweifel gilt Katalogtext vor Abbildung, es liegt also im eigenen Interesse der Käufer, die Gegenstände vorher zu prüfen.
4. Weist der Käufer innerhalb von drei Jahren nach, dass tatsächliche Angaben über den versteigerten Gegen-stand in wesentlichen Punkten unrichtig waren, so ist der Versteigerer ungeachtet des Gewährleistungsaus-
schlusses nach Punkt 3. berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Kaufvertrag im Namen des Einlieferers rückabzu-
wickeln und dem Käufer gegen Rückgabe des versteigerten Gegenstandes den Kaufpreis zu erstatten. Der Ein-
lieferer hat, soweit der Erlös bereits an ihn ausgekehrt wurde, den an ihn ausgezahlten Betrag dem Versteigerer
für die Rückabwicklung wieder zur Verfügung zu stellen. Beabsichtigt der Versteigerer, den Kaufvertrag auf eine Reklamation hin rückgängig zu machen, so soll der Einlieferer davon unterrichtet werden. Die Rückab-wicklung soll unterbleiben, wenn der Einlieferer einer Rückabwicklung innerhalb von zwei Wochen nach der Unterrichtung widerspricht und Zweifel bestehen, ob der Käufer einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückab-wicklung gegen den Einlieferer hätte. Der Käufer muss in diesem Fall den Rechtsweg beschreiten, sofern er sein Verlangen durchsetzen will.
5. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder diesen verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleich lautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer den Zuschlag zurückziehen, der damit unwirksam wird, und den Gegenstand erneut ausbieten (§ 2 Ziffer 4 Verst. V). Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf der nächsten Versteigerungs-Nr., zu erheben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Versteigerer den Zuschlag verweigern. Dies gilt insbesondere, wenn Bieter auf Verlangen des Versteigerers keine ausreichenden, dem Wert des Gebotes entsprechenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können. Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt wird, wenn die Auktion ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes.
6. Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese beim Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Versteigerungs-Nr. erforderlich. Mit der Abgabe des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Versteigerungs-Nr. Schriftliche Gebote werden von dem Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Telefonische Gebote werden entgegengenommen, indem der Bieter vor Aufruf der gewünschten Versteigerungs-Nr. angerufen wird. Dies geschieht nur für Objekte mit einem Limit ab 150,00 Euro. Voraussetzung für die telefonische Teilnahme ist eine schriftliche Anzeige des Bieters, die spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn beim Versteigerer eingeht. Telefonisches Bieten setzt voraus, dass das im Katalog angegebene Auktionslimit als Mindestgebot gilt, auch wenn der Bieter zum Zeitpunkt des zu versteigernden Gegenstandes nicht mehr erreichbar ist.
7. Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt, auch wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er erhält zum Mitbieten eine Bieternummer und ist für eventuellen Missbrauch verantwortlich.
Neukunden müssen vor Beginn der Auktion ein Bargelddepot oder eine aktuelle Bonitätsbestätigung ihrer Bank vorlegen.
8. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Versteigerungs-Nummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zurückzuziehen oder unter Vorbehalt (UV-
Zuschlag) zu versteigern. Die Versteigerungs-Nr. ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden.
9. Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag). Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder im Nachverkauf veräußert werden. Gebot mit UV-Zuschlägen sind für Bieter 6 Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Der Zuschlag kann auch unter dem Limit erfolgen.
10. Der Zuschlag erfolgt in Euro. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zustande, und dieser verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über.
11. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig und setzt sich zusammen aus Zuschlagpreis und 27% Aufgeld incl. 19% MwSt. Die MwSt. wird nur auf das Aufgeld und damit auf die Inlandsleistung erhoben; sie ist für ausländische Bieter nicht erstattungsfähig. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird eine Servicepauschale in Höhe von 3,5% des Rechnungsbetrages zzgl. MwSt. erhoben, bei Maestro-Karten ausländischer Banken 0,5% zzgl. MwSt.
12. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet. Ihre Höhe richtet sich am Geldmarkt aus und entspricht dem von den Banken jeweils berechneten Zinssatz für Dispositionskredite. Bei Zahlung in ausländischer Währung gehen ein etwaiger Kursverlust Bankspesen zu Lasten des Käufers. Entsprechendes gilt für Schecks, die erst nach vorbehaltloser Bankengutschrift als Erfüllung anerkannt werden können. Auch ohne Mahnung haftet der Käufer bei verspäteter oder verweigerter Zahlung und Abnahme einer zugeschlagenen Sache für jeglichen dadurch entstandenen Schaden. Der Versteigerer kann wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und, davon unabhängig, die Sache auf Kosten des Käufers nochmals versteigern. In diesem Fall haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, für den Ausfall; er hat dagegen auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem erneuten Gebot nicht zugelassen.
13. Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im Namen seiner Auftraggeber einziehen bzw. einklagen.
14. Jeder Käufer erhält nach Bezahlung eine Rechnung, die die Auktionsnummern, Bezeichnungen und Preise einschließlich des Aufgeldes und der MwSt. enthält. Die Aushändigung der Gegenstände erfolgt nach geleisteter Zahlung, gegen Vorlage der quittierten Rechnung. Käufer und Verkäufer können nach Abschluss der Auktion vom Versteigerer den jeweiligen Vertragspartner erfragen. Holt der Käufer die Gegenstände nicht binnen 8 Tagen nach Ende der Versteigerung ab, so erfolgt die Verwahrung ohne jegliche Haftung für Verlust und Beschädigung. Verwahrung bzw. Auslagerung, Verpackung, Versicherung und Versand ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers; der Versteigerer ist lediglich der Vermittler dieser Dienstleistungen. Versandaufträge werden nur ausgeführt, wenn dem Versteigerer oder dem mit dieser Aufgabe betrauten Unternehmen ein vom Käufer unterschriebener Versandauftrag vorliegt und die ermittelten Versandkosten sowie alle übrigen Forderungen des Versteigerers bezahlt sind.
15. Mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Versteigerer schriftlich bestätigt werden.
16. Jeder Handel und Weiterverkauf von ersteigerten Gegenständen ist im Versteigerungsraum nicht gestattet.
17. Während der Versteigerung ist die Aushändigung und der Abtransport von ersteigerten Gegenständen nur in dringenden Ausnahmefällen nach vorher eingeholter Genehmigung des Versteigerers zulässig.
18. Der Aufenthalt im Versteigerungsraum sowie allen Nebenräumen geschieht auf eigene Gefahr. Für Sach- und Personenschäden jeglicher Art haftet der Versteigerer nicht.
19. Erfüllungsort für beide Teile ist Berlin. Gerichtsstand ist Berlin, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Käufer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des einheitlichen Gesetztes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
20. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten bzw. enthaltenen Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Die Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter o.g. Voraussetzungen an, das Auktionshaus Reiner Dannenberg und seine Versteigerer geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.
21. Sollte eine der Bestimmungen in diesen Auktionsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der Übrigen davon unberührt.
Auktionshaus Dannenberg GmbH & Co KG, 10709 Berlin, Seesenerstr. 8-9
Inhaber: Alexander und Robert Ernst VerwaltungsGmbH vetr. durch Alexander und Robert Ernst
Auktionshaus Dannenberg GmbH & Co. KG, Steuer-Nr. 30/094/05986, HRA46011
Bankverbindung: Berliner Volksbank, Kto.-Nr. 541 238 3003 (BLZ 100 900 00) Stand 01/2012
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