DoneDec 07, 2013 11:09 AM EST
Hannover, Germany
Auction Details
Antiques and Fine Art Auction
Paintings, Drawings, Graphic, Bronzes and Sculptures, Icons, Jewellery, Wristwatches, Furniture, Carpets, Lamps, Mirrors, Clocks, Silver, Porcelaine, Ceramics, Glass, Asian Art, Militaria, Books
Lot Number: Lowest
24
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29 November to 30 November 2013 - 10 a.m. to 6 p.m. and 2 December to 6 December 2013 - 10 a.m. to 6 p.m.
Baringstrasse 8
Hannover, 30159
Germany
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Terms & Conditions
1. Versteigerung
1.1 Die Versteigerung ist öffentlich und erfolgt freiwillig oder im behördlichen Auftrag. Das Kunst- und Auktionshaus Kastern versteigert im Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber, mit Ausnahme der Eigenware. Eigenware ist durch Fortlassen der Klammer bei den Ziffern, die die Besitzverhältnisse ausweisen, kenntlich gemacht.
1.2 Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung, in der dafür angesetzten Zeit, besichtigt und geprüft werden. Dabei haften die Interessenten für die von ihnen verursachten Schäden an den ausgestellten Objekten.
2. Beschaffenheit, Gewährleistung
2.1 Die zur Versteigerung kommenden und im Rahmen der Vorbesichtigung prüfbaren und zu besichtigenden Kunst¬werke sind ausnahmslos gebraucht. Sie haben einen ihrem Alter und ihrer Provenienz entsprechenden Erhaltungszustand. Beanstandungen des Erhaltungszustandes werden im Katalog nur erwähnt, wenn sie nach Auffassung von Kastern den optischen Gesamteindruck des Kunstwerkes beeinträchtigen. Fehlende Angaben zum Erhaltungszustand begründen infolge dessen auch keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung. Bei den Katalogpreisen ist der individuelle Zustand einzelner Auktionsobjekte berücksichtigt.
Interessenten können einen Zustandsbericht für jedes Kunstwerk anfordern. Dieser Bericht, mündlich oder in Schriftform, enthält keine abweichende Individualabrede und bringt lediglich eine subjektive Einschätzung von Kastern zum Ausdruck. Die Angaben im Zustandsbericht werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind keine Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen und dienen ausschließlich der unverbindlichen Information. Gleiches gilt für Auskünfte jedweder Art, sei es mündlich oder schriftlich. In allen Fällen ist der tatsächliche Erhaltungszustand des Kunstwerkes zum Zeitpunkt seines Zuschlages vereinbarte Beschaffenheit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 434ff BGB).
2.2 Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB sind sie nicht. Kastern behält sich vor, Katalogangaben über die zu versteigernden Kunstwerke zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Kunstgegenstandes. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der Katalogbeschreibung. Die Signaturen bei Gemälden, Aquarellen, Zeichnungen und druckgrafischen Werken werden nach bestem Wissen angegeben, sind aber keine Garantie im Rechtssinn. Wenn die Signatur unserer Auffassung nach vom Künstler eigenhändig angebracht wurde, wird diese mit "sign." bzw. "monogr." angegeben. Wenn nicht feststeht, dass diese vom Künstler selbst oder von fremder Hand stammt, wird der Schriftzug als "bez." ausgewiesen. Ist die Arbeit einem bestimmten Künstler "attr." bzw. mit "Werkstatt" angeführt, so ist diese Angabe eine ungesicherte Einschätzung des Auktionshauses. Durch einen Uhrmacher werden die Werke der Uhren lediglich auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft. Es kann nicht garantiert werden, dass diese intakt und vollständig sind.
2.3 Die Katalogabbildungen dienen dem Zweck, dem Interes¬senten eine Vorstellung von dem Kunst¬werk zu geben; sie sind weder Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie für die Beschaffenheit. Für die bei den Abbildungen angegebenen Bildunterschriften bzw. Katalognummern wird keine Garantie übernommen. Maßgeblich sind die Katalognummern des Textes und die darin enthaltenen Angaben. Farbabbildungen können vom Original abweichen.
2.4 Begründete Mängelrügen müssen innerhalb von drei Tagen geltend gemacht werden. Anerkennung finden sie jedoch nur bis drei Wochen nach der Versteigerung. Spätere Bean-standungen, gleich welcher Art, bleiben unberücksichtigt.
2.5 Schadensersatzansprüche gegen Kastern wegen Rechts- und Sachmängeln sowie aus sonstigen Rechtsgründen (incl. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie Ersatz von Gutachterkosten) sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von Kastern oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Kastern beruhen oder ihre Ursache in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haben.
3. Durchführung der Versteigerung, Gebote
3.1 Der Aufruf beginnt zu dem ersten im Katalog angege¬benen Schätzpreis, der limitorientiert ist.
Die im Katalog angegebenen Schätzpreise dienen nur als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der Gegenstände ohne Gewähr für die Richtigkeit. In der Regel wird um 10% gesteigert. Gegenstände von geringem Wert können als Konvolute außerhalb des Katalogs versteigert werden.
3.2 Das Kunst- und Auktionshaus Kastern behält sich das Recht vor, während der Versteigerung Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
3.3 Alle Gebote gelten als vom Bieter im eigenen Namen
und für eigene Rechnung abgegeben. Will ein Bieter Gebote im Namen eines Dritten abgeben, so hat er dies 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen und unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mitzuteilen. Andernfalls kommt der Kaufvertrag bei Zuschlag mit dem Bieter zustande.
3.4 Jeder Bieter erhält nach Vorlage eines gültigen Per¬so¬nal¬dokuments und Zulassung zur Auktion von Kastern eine Bieternummer. Nur unter dieser Nummer abgege¬bene Gebote werden auf der Auktion berücksichtigt. Mit der Abgabe eines Gebotes oder der Erteilung eines schriftlichen Auftrages erkennt der Käufer diese Versteigerungs¬bedin¬gungen an.
3.5 Von Bietern, die Kastern noch unbekannt sind, benötigt Kastern spätestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion eine schriftliche Anmeldung mit gültigem Personalausweis. Kastern behält sich das Recht vor, eine zeitnahe Bank¬auskunft oder Referenzen für die Zulassung zur Auktion anzufordern.
3.6 Dem Einlieferer ist das Eigengebot bzw. das Gebot durch einen Dritten auf selbst eingelieferte Ware nicht gestattet. Bietet der Einlieferer oder ein von diesem beauftragter Dritter gleichwohl und erhält den Zuschlag, so ist er jedem anderen Bieter gleichgestellt. Für den Eigenbieter gelten die Bestimmungen der Versteigerungsbedingungen daher entsprechend.
3.7 Vorbehaltlich der Zustimmung von Kastern können Gebote auch in Abwesenheit, d. h. schriftlich oder telefonisch abgegeben werden. Die Zulässigkeit und das Verfahren bei der Abgabe von Internet-Geboten richten sich ausschließlich nach Ziffer 3.10 dieser Versteigerungsbedingungen. Gebote in Abwesenheit werden in der Regel zugelassen, wenn der Bieter mindestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung bei Kastern die Zulassung beantragt hat. Der Antrag muss das Kunstwerk unter Aufführung von Katalognummer und Katalogbezeichnung benennen. Im Zweifel ist die Katalognummer maßgeblich; Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters. Die Bearbeitung der Gebote in Abwesenheit ist ein zusätzlicher und kostenloser Service von Kastern, daher kann keine Zusicherung für deren Ausführung bzw. fehlerfreie Durchführung gegeben werden. Dies gilt nicht, soweit Kastern einen Fehler wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Die in Abwesenheit abgegebenen Gebote sind den unter Anwesenden in der Versteigerung abgegebenen Geboten bei Zuschlag gleichgestellt.
3.8 Das schriftliche Gebot muss vom Bieter unterzeichnet sein und den für das Kunstwerk gebotenen Hammerpreis (Zuschlagsumme ohne Aufgeld, ggf. Zollumlage und Mehrwertsteuer) nennen. Bei schriftlichen Geboten beauftragt der Interessent den Versteigerer, für ihn Gebote abzugeben. Schriftliche Gebote gelten als in der Versteigerung bereits abgegebene Gebote. Gehen mehrere gleich hohe schriftliche Gebote für dasselbe Kunstwerk bei Kastern ein, so erhält das zuerst eingetroffene Gebot den Zuschlag, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder abgegeben wird. Bei gleichem Eingangstag entscheidet das Los. Jedes schriftliche Gebot wird von Kastern nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten.
3.9 Bei telefonischen Geboten wird ein im Saal anwesender Tele¬fonist beauftragt, nach Anweisung des Telefonbieters, Gebote abzugeben. Telefonische Gebote können von Kas¬tern aufgezeichnet werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Antragsteller mit der Aufzeichnung von Telefongesprächen einverstanden. Das Kunst- und Auktions¬haus Kastern haftet nicht für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung von Telekom-munikations¬ver¬bindungen oder Über¬mitt¬lungsfehler. Für diesen Fall empfiehlt sich die Abgabe eines schriftlichen Sicherungsgebotes.
3.10 Internet-Gebote können sowohl als sog. "Vor-Gebote" vor Beginn einer Versteigerung als auch als sog. "Nach-Gebote" nach Beendigung der Versteigerung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen abgegeben werden. Angebote, die bei Kastern während einer laufenden Versteigerung via Internet eingehen, werden im Rahmen der laufenden Versteigerung nicht mehr berücksichtigt. Im Übrigen sind Internet-Gebote nur dann zulässig, wenn der Bieter von Kastern zum Bieten über das Internet mit Benutzernamen und Passwort angemeldet hat. Sie stellen nur dann gültige Gebote dar, wenn sie durch den Benutzernamen und das Passwort zweifelsfrei dem Bieter zuzuordnen sind. Die über das Internet übertragenen Gebote werden elektronisch protokolliert. Die Richtigkeit der Protokolle wird vom Bieter/Käufer anerkannt, dem jedoch der Nachweis ihrer Unrichtigkeit offen steht. Das Internet-Gebot muss in jedem Fall den für das Kunstwerk gebotenen Hammerpreis (Zuschlagsumme ohne Aufgeld, ggf. Zollumlage und Mehrwertsteuer) nennen. Gehen mehrere gleich hohe Vor-Gebote über das Internet für dasselbe Kunstwerk bei Kastern ein, so erhält das zuerst zugegangene Gebot den Zuschlag, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder abgegeben wird. Jedes über das Internet abgegebene Gebot wird von Kastern nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten.
3.11 Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung. Bei Nachgeboten erteilt der Interessent entweder telefonisch oder schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Kastern das Gebot annimmt.
3.12 In den Fällen des schriftlichen Gebotes und des telefoni¬schen Gebotes sowie in dem Fall des Nachverkaufs finden die Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§§ 312 b) ( 312 d) BGB) keine Anwendung.
4. Zuschlag, Gefahrübergang, Abholung
4.1 Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Mit dem Zuschlag kommt zwischen Kastern, handelnd für seinen jeweiligen Auftraggeber, und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, ein Kaufvertrag zustande. Kastern kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder mit dem eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, nicht spätestens bis zum Beginn der Versteigerung Sicherheit in Form von Bankauskünften oder Garantien leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebotes besteht jedoch grundsätzlich nicht. Wird ein Gebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene Gebot wirksam. Wenn mehrere Personen das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Kastern kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Wenn trotz abgegebenen Gebots ein Zuschlag nicht erteilt wird, haftet Kastern dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einem unter Vorbehalt erteilten Zuschlag bleibt der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden. Ein unter Vorbehalt erteilter Zuschlag wird nur wirksam, wenn Kastern das Gebot innerhalb der drei Wochen nach dem Tag der Versteigerung schriftlich durch entsprechende Rechnungslegung bestätigt. Wird der Vorbehalt vom Einlieferer der Ware nicht angenommen, wird die Sache ohne Rückfrage beim Vorbehaltbieter an einen höher Bietenden abgegeben.
4.2 Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr auf den Erwerber über. Anwesende Erwerber sind verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Die Gegenstände werden grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge ausgehändigt.
4.3 Abwesende Erwerber sind verpflichtet, die Gegenstände unverzüglich nach Mitteilung des Zuschlages bei Kastern abzuholen. Kastern organisiert die Versicherung und den Transport des Kunstwerkes zum Käufer nur auf dessen schriftliche Anweisung hin und auf seine Kosten und Gefahr.
4.4 Hat der Erwerber die Gegenstände nicht spätestens drei Wochen nach erfolgtem Zuschlag bzw. nach Mitteilung bei Kastern abgeholt, wird Kastern den Erwerber zur Abholung der Gegenstände binnen einer Woche auffordern. Nach Ab¬lauf dieser Frist hat Kastern das Recht, die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers bei einem Lager¬halter aufbewahren zu lassen. Vor einer Aufbewahrung unterrichtet Kastern den Ersteigerer. Unabhängig davon kann Kastern wahlweise Erfüllung des Vertrages verlangen oder die gesetzlichen Rechte wegen Pflichtverletzung geltend machen. Zur Berechnung eines eventuellen Schadens wird auf Ziff. 5 und 7 dieser Bedingungen verwiesen. Kastern trägt in keinem Fall eine Haftung für Verlust, Beschädigung oder Verwechslungen nicht abgeholter oder mangels Bezahlung nicht übergebener Gegenstände, es sei denn, Kastern fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
5. Kaufpreis, Zahlung
5.1 Zum Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 20 % zuzüglich der auf das Aufgeld entfallenden Mehrwertsteuer erhoben.
5.2 Von der Umsatzsteuer befreit sind Versteigerungsleistungen an:
1. EU-Unternehmer, die für deren Unternehmen ausgeführt werden, bei Angabe einer gültigen USt-ID-Nr.
2. Unternehmer aus Drittländern haben eine Bescheinigung der Unternehmereigenschaft durch eine beglaubigte Über¬setzung der Heimatbehörde vorzulegen.
_Privat¬per¬sonen aus der EU oder Drittländern sind nicht von der Umsatzsteuer befreit gemäß § 3a Abs. 1 IStG und Art. 45 MsStSystRL.
5.3 Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung und können berichtigt werden; Irrtum bleibt insoweit vorbehalten.
5.4 Die Zahlung des mit dem Zuschlag fälligen Gesamtbetrages ist in bar, per EC-Karte oder durch bankbestätigten Scheck zu entrichten. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle Steuern, Kosten, Gebühren der Überweisung oder der Scheckeinlösung (inklusive der von Kastern in Abzug ge¬brachten Bankspesen und evtl. Kursverluste bei Zahlungen in ausländischer Währung) gehen zu Lasten des Käufers. Persönlich an der Kunstversteigerung teilnehmende Käufer haben den Kaufpreis sofort nach erfolgtem Zuschlag an das Kunst- und Auktionshaus zu zahlen. Zahlungsverzug tritt zehn Tage nach Rechnungsdatum ein. Zahlungen sind in Euro an Kastern zu leisten. Entsprechendes gilt für Schecks, die erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift als Erfüllung anerkannt werden. Wir bitten um Verständnis, dass ausländische Schecks nicht akzeptiert werden. Zahlungen per VISA/Mastercard werden akzeptiert, jedoch wird ein Kreditkartenaufschlag in Höhe von 3,5 % des Rechnungsbetrages erhoben.
5.5 Die Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf.
6. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
6.1 Das Eigentum am Kunstwerk geht erst mit vollständigem Eingang aller nach Ziff. 5 geschuldeten Zahlungen auf den Käufer über. Für den Fall, dass der Käufer das Kunstwerk veräußert, bevor er sämtliche Forderungen von Kastern erfüllt hat, tritt der Käufer bereits jetzt sämtliche Forderungen, die aus dem Weiterverkauf entstehen, an Kastern ab. Kastern nimmt die Abtretung hiermit an.
6.2 Der Käufer kann gegenüber Kastern nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
6.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers aufgrund von An¬sprüchen aus einem früheren Geschäft mit Kastern ist ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, verzichtet er auf seine Rechte aus §§ 273, 320 BGB.
7. Verzug
7.1 Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig.
7.2 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1,5% je angebrochenen Monat berechnet. Im Übrigen kann Kastern, handelnd für seinen jeweiligen Auftraggeber, bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
Im Fall des Rücktritts erlöschen alle Rechte des Käufers am ersteigerten Kunstwerk und Kastern, handelnd für seinen jeweiligen Auftraggeber, ist berechtigt, Schaden¬sersatz in Höhe des entgangenen Entgelts auf das Kunstwerk (Einliefererkommission und Aufgeld) zu verlangen. Wird der Gegenstand in einer neuen Auktion nochmals versteigert, so haftet der säumige Käufer außerdem für jeglichen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung sowie für die Kosten der wiederholten Versteigerung; auf einen etwaigen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Kastern hat das Recht, ihn von weiteren Geboten in Versteigerungen auszuschließen und Namen und Adresse zu Sperrzwecken an andere Auktionshäuser weiterzugeben.
7.3 Einen Monat nach Eintritt des Verzuges ist Kastern berechtigt und auf Verlangen des Einlieferers verpflichtet, diesem Namen und Adressdaten des Käufers zu nennen.
8. Einwilligungserklärung Datenschutz
Ich bin damit einverstanden, dass mein Name, meine Adresse und Käufe für Zwecke der Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronisch von Kastern gespeichert und verarbeitet werden. Sollte ich im Rahmen der Durchführung und Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses meinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommen, stimme ich zu, dass diese Tatsache in eine Sperrdatei, die allen Auktionshäusern des Bundesverbands Deutscher Kunstversteigerer e.V. zugänglich ist, aufgenommen werden kann.
9. Sonstige Bestimmungen
9.1 Diese Versteigerungsbedingungen regeln sämtliche Be¬zie¬hungen zwischen dem Käufer und Kastern, Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen be¬dürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist ausschließlich Hannover. Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge des in¬ternationalen Waren¬kaufs (CISG) findet keine An¬wen¬dung.
9.3 Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf der zur Auktion eingelieferten Gegenstände.
9.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Versteigerungsbedingungen maßgeblich.
Stand März 2012
Margitta Kastern
(pers. haft. Ges. und Versteigerer für Kunst und Antiquitäten)
Kunstversteigerungen
Margitta Kastern
Karl Heinz Kastern
öffentlich bestellter und vereidigter Kunstversteigerer
Taxes
Following extract of our terms of public auction informs you about the rules for the VAT:
5. Purchase Price, Payment
5.1 To the knockdown price is added a surcharge of 20 % (in-house bidders)23 % (Internet bidders) plus the VAT on the sucharge.
5.2. The VAT is applied for following services of public auction:
1. Businessmen of the EU giving a valid VAT-ID-number, if the purchased items will be exported for their company.
2. Businessmen of third countries (outside the EU) who verifiable deal with art and antiques.
Private persons are not exempted from regular taxation.
From Businessmen of the EU we need in advance: VAT-ID-number, company name (including the form of organisation),
company address (city, Postal code, street name and number).
From Businessmen of third countries we need in advance: company name (including the form of organisation), company address (city, Postal code, street name and number) and additional information like a website i.e. to proof the companys
existence.
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